Die Leistungen der Frühförderung sind im Gegensatz zu fast allen anderen Leistungen der Sozialhilfe einkommens- und vermögensunabhängig. Für Sie entstehen keine Kosten, diese werden vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) getragen.
Die rechtlichen Grundlagen stellen sich wie folgt dar:
Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) | Die "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" (§26) als auch die "Leistungen zur Teilhabe am Leben der Gemeinschaft" (§55) beschreiben die gesetzlichen Grundlagen für die Frühförderung. Im §30 werden "Frühförderung und Früherkennung" konkret definiert. |
Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII) | Der §26 SGB IX wird im §54 des SGB XII (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) mit einbezogen. |
Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation (BAR) | Über einjährige Verhandlungen auf BAR-Ebene führten zu einem sehr fundiertem Empfehlungsentwurf, der nach Meinung der meisten Beteiligten eine konsenzfähige Grundlage bildete. Die Verhandlungen sind jedoch gescheitert. |
Frühförderverordnung (FrühV) | Erlass einer Rechtsverordnung (FrühV) durch den Bundesgesetzgeber, welche am 01. Juli 2003 in Kraft trat. |
Landesrahmenempfehlung | Erste Landesrahmenempfehlung in NRW im April 2005. |
Kostenträger | Kostenträger der Komplexleistung sind der LWL und die Krankenkassen. Kostenträger von solitären heilpädagogischen Frühförderleistungen ist der LWL. |
Örtliche Vereinbarungen
Bundesteilhabegesetz |
Die Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen werden auf örtlicher Ebene zwischen den Leistungsanbietern und den Kostenträgern vereinbart. Medizinische Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Kinder §46 BTHG
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